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Sie haben detaillierte Fragen zu unseren umfangreichen Leistungen im Bereich der Krankenversicherung oder möchten sich generell über unser Leistungsangebot informieren? Dann sind sie hier an der richtigen Stelle.
Falls Sie noch Fragen haben sind unsere Ansprechpartner jederzeit für Sie da.
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Ärztliche Behandlung
Wir übernehmen sämtliche Kosten einer notwendigen ärztlichen Behandlung mit allen anerkannten modernen Behandlungs- und Heilmethoden - und zwar für Sie und Ihre mitversicherten Familienangehörigen - bei freier Arztwahl und zeitlich unbegrenzt. Vor Behandlungsbeginn einfach nur Ihre BKK-Versichertenkarte vorlegen, praktischer und bequemer geht's kaum!
Bitte beachten Sie hierbei: Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen für jede erste Inanspruchnahme eines Arztes im Quartal eine Praxisgebühr von 10 EUR. Bei einer Überweisung von einem Arzt zu einem anderen Arzt in demselben Quartal entfällt die Praxisgebühr.
Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
Auslandsversicherungsschutz
Auch in vielen anderen Ländern genießen Sie unseren Versicherungsschutz. Für Serbien/Montenegro/Bosnien-Herzegowina, Tunesien und die Türkei benötigen Sie besondere Anspruchsbescheinigungen. Für Urlaubsreisen innerhalb der Europäischen Union und in die Schweiz gilt dagegen die Europäische Krankenversicherungskarte, die EHIC, ebenso für Island, Liechtenstein, Norwegen, Kroatien und Mazedonien. Als besonderen Service für Sie, haben wir die EHIC auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte platziert.
Einen wichtigen Hinweis können wir Ihnen nicht ersparen, damit Sie hinterher keine unliebsamen Überraschungen erleben: Der Auslandsversicherungsschutz beinhaltet nur die Leistungen, die in dem jeweiligen Reiseland von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden.
Unser Tipp: Wir empfehlen Ihnen, für jede Auslandsreise eine zusätzliche private Krankenversicherung abzuschließen. Diese übernimmt beispielsweise auch medizinisch erforderliche Rücktransporte nach Deutschland und Kosten, die in Ländern entstehen, für die es kein Abkommen gibt.
Den Antrag für die Auslandsreisekrankenversicherung können Sie schnell und unkompliziert über folgenden Link online stellen: www.bkkr.barmenia.de
Gut versichert zu sein, ist aber noch nicht alles. Sie fahren ins Ausland und wissen nicht, welche Schutzimpfung Sie benötigen? Kein Problem, bei der Vereinigten BKK erhalten Sie eine kostenlose Impfschutzberatung. Sie sollen ja schöne Erinnerungen mit nach Hause bringen und keine Erkrankungen.
Im Ausland im Fall des Falles den richtigen Arzt zu finden, gestaltet sich oft schwierig. Doch unser Notruftelefon mediLine Travel hilft Ihnen, schnell einen deutschsprachigen Arzt zu finden oder auftretende Probleme und Verständigungsschwierigkeiten mit Ihrem Urlaubsarzt rasch zu lösen. Die Telefonnummer finden Sie ebenfalls auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte.
Akupunktur
Die Vereinigte BKK übernimmt für ihre Kunden die Kosten für Akupunkturbehandlungen bei bestimmten Indikationen.
Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der Vereinigten BKK und dem behandelnden Arzt.
Voraussetzungen
Sie leiden unter folgenden Erkrankungen:
Gerade in diesen Bereichen zeigen die bisherigen Erkenntnisse, dass die Akupunktur die Schmerztherapie sinnvoll unterstützen kann.
Über Einzelheiten und Erstattungshöhe informieren wir Sie gerne.
Arzneimittel
Ihr Arzt wählt für Sie aus Tausenden von Medikamenten das richtige aus. Allerdings können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet werden. Ausnahmen gibt es bei Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen sowie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z. B. Viagra), dürfen leider nicht erstattet werden.
Verordnet ein Arzt ein Medikament, das teuerer ist als der dafür geltende sogenannte Festpreis, sind die Mehrkosten von Ihnen zu tragen. Fragen Sie deshalb nach Alternativen.
Die Zuzahlung zu Arzneimitteln beträgt 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Abgabepreis unter 5 Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag.
Medikamente, die 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen, sind zuzahlungsfrei. Hier finden Sie eine Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel.
Fahrkosten
Die Vereinigte BKK zahlt Fahr- und Transportkosten bei stationären Leistungen, z.B. Krankenhausbehandlung und bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Der Eigenanteil beträgt 10% der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Bei Fahrkosten, die aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation anfallen, entfällt diese Zuzahlung.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden.
Ausnahmen gibt es bei zwingenden medizinischen Gründen, z.B. bei Dialyse, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie. Auch für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "aG", "BL" oder "H" sowie für Versicherte in den Pflegestufen 2 oder 3 können ambulante Fahrkosten übernommen werden. Die BKK hat die Kostenübernahme vorher zu genehmigen.
Haushaltshilfe
Sie können den Haushalt wegen einer Erkrankung nicht weiterführen? Eine andere ggf. im Haushalt lebende Person ist ebenfalls nicht in der Lage den Haushalt zu versorgen?
Dann bieten wir Ihnen eine Leistung, auf die wir besonders stolz sind:
Wenn Sie wegen einer Erkrankung nicht zur Führung Ihres Haushaltes in der Lage sind, zahlt Ihnen die Vereinigte BKK für die Dauer von bis zu 6 Wochen 90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe.
Als Haushaltshilfe wird Ihnen eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft, übernimmt die Vereinigte BKK die Kosten für die Ersatzkraft in angemessener Höhe.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade erstattet Ihnen die Vereinigte BKK die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Häusliche Krankenpflege
Anstelle einer Krankenhausbehandlung oder zur Sicherung der ärztlichen Behandlung haben Sie die Möglichkeit, sich durch Fachkräfte zu Hause pflegen zu lassen.
Wir zahlen die häusliche Krankenpflege, solang es aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Eine zeitliche Begrenzung gibt es bei der Vereinigten BKK nicht.
Es ist eine Zuzahlung von 10 EUR für jede ärztliche Verordnung und von 10 Prozent der Kosten für maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr zu leisten.
Heilmittel
Bei ärztlich verordneten Heilmitteln, wie Massagen, Bädern oder Krankengymnastik, übernimmt unsere BKK die hierfür notwendigen Kosten im Rahmen der bestehenden Verträge.
Der Arzt muss sich bei der Verordnung von geeigneten Heilmitteln an die so genannten Heilmittelrichtlinien halten. Bei einer Abweichung der vorgegebenen Verordnungsmengen ist im Einzelfall ggf. eine vorherige Genehmigung durch unsere BKK erforderlich.
Von Ihnen ist lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von 10 v. H. zuzüglich 10 EUR je Verordnung zu zahlen. Für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernehmen wir die vollen Kosten.
Hilfsmittel
Bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln, wie z. B. Hörgeräten, Prothesen, Einlagen oder Bandagen, übernehmen wir die Anschaffungskosten in Höhe des Vertragspreises bzw. des jeweils geltenden Festbetrags. Ggf. notwendige Reparaturkosten, Zubehör- oder Ersatzteile werden auch von unserer BKK übernommen.
Für die Verordnung von Hilfsmitteln zu Lasten unserer BKK durch Ihren Arzt sind folgende Vorraussetzungen zu erfüllen:
Hospiz-Betreuung
Die Vereinigte BKK leistet bei Versorgung in einem Hospiz für ihre Kunden einen Zuschuss.
Leistung
Unter Hospiz verstehen wir jenes Konzept und vor allem jene Haltung, die dem sterbenden und trauernden Menschen in der festen Überzeugung Annahme und Geborgenheit vermittelt, dass sie bis zuletzt wertvolle Mitglieder der Menschengemeinschaft sind.
Menschen, die bei der Vereinigten BKK versichert sind, erhalten deshalb einen Zuschuss zu den Kosten stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird.
Die palliativ-medizinische Versorgung soll eine möglichst hohe Funktionsfähigkeit und Lebenszufriedenheit des Patienten erhalten werden, wenn keine Heilung mehr möglich ist. Die Palliativmedizin stellt die Linderung von Schmerzen und anderen Beschwerden in den Vordergrund, integriert die psychischen und spirituellen Bedürfnisse und bietet ein System der Unterstützung an, damit das Leben der Patienten bis zum Tod so aktiv wie möglich sein kann.
Die genaue Zuschusshöhe erfahren Sie von unseren Kundenberatern unter der Telefonnummer 0800 732 0000.
Voraussetzungen
Eine ambulante Versorgung des Patienten im Haushalt oder der Familie kann nicht erbracht werden und eine Krankenhausbehandlung ist nicht notwendig.
Kostenerstattung
Anstelle der Sach- oder Dienstleistungen unserer BKK können Versicherte die Kostenerstattung wählen. Die Kostenerstattung ersetzt den üblichen Sachleistungsanspruch der Versicherten gegenüber der Krankenkasse. Anstatt mit der Krankenversichertenkarte Leistungen in Anspruch zu nehmen, wird der Versicherte selbst zum Vertragspartner des Leistungserbringers (z.B. des Arztes). Der Versicherte erhält privatrechtliche Rechnungen durch die Leistungserbringer, die er zur Erstattung an die Krankenkasse weiterleiten kann.
Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die unserer BKK bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung entstanden wäre. Bitte beachten Sie, dass durch Privatliquidationen der Leistungserbringer erhebliche Eigenanteile möglich sind. Der Erstattungsbetrag ist neben dem Abzug der gesetzlichen Zuzahlungen um die Verwaltungskosten zu kürzen.
Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungbereiche). Sie gilt auch für Leistungserbringer im EU-Ausland. Die Leistungen im Ausland sind jedoch vorher zu beantragen.
Die Wahl der Kostenerstattung muss schriftlich erklärt werden und bindet den Versicherten für ein Kalendervierteljahr .
Krankenhausbehandlung
Wenn eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig ist, übernehmen wir die Kosten für ärztliche Behandlung, operative Leistungen, Medikamente, Unterkunft und Verpflegung in einem Vertragskrankenhaus zeitlich unbegrenzt.
Unter den zugelassenen Krankenhäusern können Sie grundsätzlich frei wählen. Allerdings muss die Klinik für die Behandlung geeignet sein und die Versorgung in einem wirtschaftlichen Rahmen erbringen.
In der Regel erfolgt die Verordnung für eine stationäre Behandlung von Ihren Haus- oder Facharzt; im Notfall ist diese Verordnung natürlich nicht erforderlich.
Die Zuzahlungen für die Dauer der Krankenhausbehandlung in Höhe von 10 EUR pro Kalendertag sind auf höchstens 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt, und alle Versicherten unter 18 Jahren sind davon sogar völlig befreit.
Sie suchen ein bestimmtes Krankenhaus oder eine Spezialklinik? Die Adressen finden Sie unter www.bkk-klinikfinder.de.
Krankengeld für Selbstständige
Krankengeld für Selbstständige - Wahlrecht
Die Bundesregierung hat den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige ab 01.08.2009 neu geregelt. Damit wird hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen die Möglichkeit gegeben, einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu wählen.
Wie bisher ist der Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb gilt für sie im Regelfall der ermäßigte Beitragssatz (ab 01.07.2009: 14,3%). Aufgrund der gesetzlichen Änderung ab 01. August 2009 können hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige jedoch gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass die Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Durch die Abgabe einer solchen Wahlerklärung entsteht ein Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Mit der Wahl des Anspruchs auf Krankengeld ändert sich allerdings auch die Höhe des monatlichen Beitrags. Dieser wird dann nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessen, der derzeit 14,9 % beträgt.
Weitere Krankengeldwahltarife sind derzeit in Planung. Ziel ist es, unseren Versicherten eine umfassende und bedarfsgerechte Versorgung anzubieten.
Bei Fragen steht Ihnen das Team der Vereinigten BKK natürlich gerne zur Verfügung.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Bei Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes erhalten Sie von der Vereinigten BKK Krankengeld für bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr je Kind (insgesamt maximal 25 Arbeitstage).
Sollten Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung (z.B. aus dem Tarifvertrag) durch den Arbeitgeber haben, entfällt der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Für Alleinstehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind bzw. maximal 50 Tage insgesamt.
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Krankengeld
Bei Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall zahlt unsere BKK - nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber oder der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit- das gesetzlich höchstmögliche Krankengeld.
Von dem Krankengeld müssen dann im Regelfall noch die gesetzlichen (Versicherten-) Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht werden. Krankenversicherungsbeiträge sind aus dem Krankengeld nicht zu entrichten.
Der Krankenversicherungsschutz bleibt für die Dauer des Krankengeldbezuges dennoch in vollem Umfang bestehen.
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird das Krankengeld grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gezahlt. Der Höchstanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung ist auf längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren begrenzt.
Krankengeld kann nicht gezahlt werden bei:
Medizinische Vorsorge + Rehabilitation
Unseren Versicherten steht im Bedarfsfall eine ganze Reihe von Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung.
Über die Voraussetzungen der Gewährung sowie über die ggf. gesetzlich vorgeschriebenen Eigenbeteiligungen sollten Sie sich von uns persönlich beraten lassen.
Grundsätzlich gelten aber folgende Regelungen:
Bei ärztlicher Verordnung und Bewilligung bieten wir:
Die Zuzahlungen betragen 10 EUR pro Tag, bei Anschlussheilbehandlung begrenzt auf 28 Tage.
Als besondere Leistungen bietet Ihnen die Vereinigte BKK zusätzlich:
Mutterschaft
Neben der Mutterschaftsvorsorge werden Schwangerschaftsgymnastik, Hebammenhilfe, ärztliche Betreuung, Arznei-, Heilmittel und die Kosten der Entbindung in der Klinik voll bezahlt.
Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten innerhalb der Schutzfrist kalendertäglich bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber. Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung.
Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und dennoch Anspruch auf Krankengeld haben (freiwillig versicherte Selbstständige, Arbeitslose) erhalten während der Schutzfrist von ihrer BKK Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Private Krankenversicherung
Wer als freiwilliges Mitglied einer BKK zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, sollte sich vorher von uns über die möglicherweise weitreichenden finanziellen und versicherungsrechtlichen Folgen dieses Schrittes informieren lassen.
Denn grundsätzlich gilt: Einmal privat, immer privat!
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann in aller Regel nicht mehr möglich. Und der Wechsel in die PKV ist schnell bereut, weil es bei der "Privaten" z. B. keine kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen gibt.
Psychotherapeutische Behandlung
Versicherte unserer BKK können mit vorheriger Erstellung des Konsiliarberichtes vom behandelnden Arzt einen zugelassenen Psychotherapeuten aufsuchen.
Dieser Konsiliarbericht bescheinigt lediglich, dass die Beschwerden nicht doch durch ein organisches Leiden verursacht werden.
Nach der Durchführung von Probesitzungen durch den Therapeuten kann die vorgeschlagene Therapie bei unserer BKK beantragt werden.
Versicherte über 18 Jahren haben bei der ersten Inanspruchnahme eines an der psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers im Quartal eine Praxisgebühr von 10 EUR zu entrichten.
Schutzimpfungen
Die Vereinigte BKK bietet Ihnen einen umfassenden Impfschutz.
Wir übernehmen die Kosten für die empfohlenen Schutzimpfungen bei Kindern, z.B. gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf, Keuchhusten (Pertussis), Haemophilus influenza Typ b (Hib), Kinderlähmung (Polio), Hepatitis B, Masern, Mumps, Röteln.
Erwachsenen empfehlen wir zudem, alle zehn Jahre die Impfung gegen Wundstarrkrampf und Diphtherie auffrischen zu lassen. Über 60-Jährigen raten wir zur Impfung gegen Virusgrippe (Influenza) und Lungenentzündung. Die Vereinigte BKK übernimmt auch hierfür die Kosten.
Darüber hinaus trägt die Vereinigte BKK für Mädchen von 12 bis 17 Jahren die Kosten des Impfstoffes gegen Gebärmutterhalskrebs (HPV).
Außerdem übernehmen wir auch die Kosten für den Impfstoff zu 100 % und anteilig die Kosten der ärztlichen Behandlung für Impfungen, die durch einen Arzt oder die Ständige Impfkommission empfohlen werden, sowie für folgende Reiseimpfungen:
Cholera
FSME
Gelbfieber
Hepatitis A und B
Japanische Enzephalitis
Meningokokken-Meningitis
Tollwut
Typhus
Eine Ausnahme gibt es:
Impfungen für berufliche Auslandsreisen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Als Service für Sie haben wir einen Impfkalender für Kinder und Jugendliche zwischen dem 1. und 17. Lebensjahr mit generellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO) für Sie hier hinterlegt.
Sehhilfen
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, sofern diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind.
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt sich unsere BKK an den Kosten, wenn diese
oder
Die Kosten des Brillengestells können nicht getragen werden.
Die Zuzahlung beträgt 10 v. H. der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 EUR
Strukturierte Behandlungsprogramme - DMP
Bessere Versorgung für chronisch Kranke:
Behandlungsprogramme - DMP
"BKK MedPlus"
Unter dem Namen "BKK MedPlus" führen die Betriebskrankenkassen neue Behandlungsprogramme (so genannte Disease-Management-Programme) für chronisch Kranke durch. Mit "BKK MedPlus" soll die Versorgung dieser Kranken besser werden - z. B. durch eine verbesserte Zusammenarbeit der Beteiligten Patient, Arzt und Krankenhaus - und die chronisch Kranken sollen in die Lage versetzt werden, selbstbestimmter mit ihrer Krankheit umzugehen. Vorgesehen sind die Behandlungsprogramme derzeit für Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), Brustkrebs, koronarer Herzkrankheit, Asthma und COPD.
Die betroffenen BKK-Versicherten können umfassende Informationen hierzu anfordern, nähere Einzelheiten auch unter www.bkk-medplus.de.
Das Modellvorhaben richtet sich nach verbindlichen Strukturvorgaben und es erfolgt eine Überprüfung, ob die Verbesserung der Qualität auch zu den erwünschten Erfolgen für die Betroffenen fährt.
Die Qualitätsberichte zu den einzelnen Programmen finden Sie hier:
Für die Vereinigte BKK (01.01.2011 bis 30.06.2011):
- DMP COPD
- DMP DM 1
- DMP DM 2
- DMP KHK
und für die ehemalige BKK ENKA (01.07.2010 bis 31.10.2010):
- DMP COPD
- DMP DM 1
- DMP DM 2
- DMP KHK
-
Vorsorgeuntersuchungen
Das Ziel der Vereinigten BKK ist es, zusammen mit den Ärzten durch Vorsorgeuntersuchungen Krankheiten vorzubeugen und mögliche Erkrankungen frühzeitig zu erkennen.
Aus diesem Grund übernehmen wir die Kosten für die folgenden Untersuchungen in voller Höhe: Vorsorge für Kinder und Jugendliche (U1 - U9 + J1). Besonders wichtig für die gesundheitliche Entwicklung eines Menschen sind die ersten Lebensjahre. Denn in der Kindheit werden die Weichen gestellt für das spätere körperliche und psychische Wohlbefinden. Deshalb wurde gemeinsam mit den Ärzten ein spezielles Untersuchungsprogramm für Kinder und Jugendliche von der Geburt bis zum 15. Lebensjahr entwickelt. Es besteht aus zehn ärztlichen Untersuchungen (U1 - U9 +J1) und dient dazu, Krankheiten und Fehlentwicklungen körperlicher und psychischer Art so früh wie möglich zu erkennen. Denn umso größer ist dann die Chance, dass Ihrem Kind geholfen werden kann.
Mit der U10, dem Grundschulcheck, und in Hessen der U11, dem Schüler-Check, bietet die Vereinigte BKK Ihren Kindern zusätzlich wichtige Vorsorgeuntersuchungen an.
Unser Erinnerungsservice hilft!
Die Vereinigte BKK denkt an die Vorsorge Ihrer Kinder und informiert Sie rechtzeitige über die anstehenden Untersuchungen.
Als zusätzlichen Service haben wir für Sie einen Impfkalender für Kinder und Jugendliche zwischen dem 1. und 17. Lebensjahr mit generellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO) für Sie hier hinterlegt.
Zahnvorsorge bei Kindern und Jugendlichen
Die richtige Zahnpflege beginnt schon im Kindesalter. Daher sind frühzeitige und umfassende Vorsorgeuntersuchungen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sehr wichtig. Wir bieten daher Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr in bestimmten Abständen Vorsorgemaßnahmen an, die durch den Zahnarzt durchgeführt werden.
Gesundheits-Check up
Der Gesundheits-Check up ist ein spezielles Angebot für alle Versicherten ab 35 Jahre - egal, ob Mann oder Frau. Er schließt u. a. die Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen ein.
Die Kosten hierfür übernimmt natürlich Ihre Vereinigte BKK. Sie brauchen sich lediglich alle zwei Jahre die Zeit für einen Arztbesuch zu nehmen und Ihre Versichertenkarte vorlegen.
Krebsvorsorge, Krebsfrüherkennung
Um krankheitsbedingte Veränderungen möglichst frühzeitig feststellen zu können, bietet die Vereinigte BKK Ihnen spezielle Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen an.
Frauen empfehlen wir, sich ab 20 und Männern sich ab 45 Jahren für eine solche Untersuchung jährlich anzumelden.
Zahnersatz
An die Stelle des bisherigen prozentualen Zuschusses sind "befundorientierte Festzuschüsse" getreten.
Zahnärzte und Krankenkassen gemeinsam haben Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse gezahlt werden und diesen Befunden eine "prothetische Regelversorgung" zugeordnet.
Regelversorgung
Wählt ein Versicherter die Regelversorgung, erhält er den entsprechenden befundorientierten Festzuschuss. Dieser erhöht sich um 20% bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge in den letzten fünf und um weitere 10% bei Vorsorge in den letzten zehn Jahren.
Aufwendigere Versorgungen
Wählt ein Versicherter eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung - eine "aufwendigere gleichartige" oder eine "aufwendigere andersartige" Versorgung, erhält er ebenfalls den entsprechenden befundorientierten Festzuschuss wie bei der Regelversorgung (Erhöhung um 20% bzw. weitere 10% wie bei der Regelversorgung).
Wenn Sie einen Zahnersatz wählen, der aufwendiger als notwendig ist (z.B. aus kosmetischen Gründen), müssen Sie die Mehrkosten hierfür selbst tragen. Hierüber ist eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arzt erforderlich.
Zahnärztliche + kieferorthopädische Behandlung
Alle Versicherten unserer BKK erhalten eine zeitlich unbegrenzte, kostenlose Zahnbehandlung per Krankenversichertenkarte.
Wir übernehmen dabei nicht nur die Kosten im akuten Beschwerdefall, sondern auch für vorbeugende Behandlungen bzw. Beratungen über Zahnpflege und Mundhygiene sowie für eine notwendige Parodontosebehandlung.
In medizinisch notwendigen Fällen können wir im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch die Behandlung einer Kiefer- oder Zahnfehlstellung übernehmen, wenn uns zuvor ein Behandlungsplan des Vertragszahnarztes vorgelegt wurde.
Bei Inanspruchnahme zahnärztlicher Behandlung ist, mit Ausnahme der Vorsorgeuntersuchungen, von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Praxisgebühr von 10 EUR je Quartal zu zahlen.
Für Versicherte, die bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übernimmt die Vereinigte BKK in medizinisch begründeten Fällen zunächst 80 % der Kosten für das erste Kind und für jedes weitere Kind 90 % (bei gleichzeitiger Behandlung).
Ist die Behandlung erfolgreich abgeschlossen worden, erstatten wir Ihnen die im Vorfeld von Ihnen gezahlten 20 % (bzw. 10 %), so dass die kieferorthopädische Behandlung letztlich für Sie kostenfrei ist.
Haben Sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet, übernehmen wir diese Kosten auch, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die eine Behandlung erforderlich machen.
Zuzahlungen
Zuzahlungen müssen von allen Patienten ab dem 18. Lebensjahr für alle medizinischen Leistungen erhoben werden. Dabei gelten klare Belastungsobergrenzen. So darf die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten 2 % der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.
Bei Familien werden die geleisteten Eigenbeteiligungen und die Bruttoeinnahmen des Familienverbundes zusammengerechnet. Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden besondere Freibeträge berücksichtigt.
Unser Tipp: Bitte bewahren Sie die Belege über geleistete Zuzahlungen auf oder führen Sie ein Quittungsheft. So kann Ihnen Ihre BKK zuviel gezahlte Beträge erstatten.
Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung reduziert sich die Belastung auf 1%. Als chronisch krank gelten Versicherte, die wegen einer Erkrankung in Dauerbehandlung sind und zusätzlich
sich in Pflegestufe 2 oder 3 befinden oder
zu 60% behindert sind oder
ohne kontinuierliche Behandlung die Krankheit lebensbedrohend oder lebensverkürzend wäre bzw. die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigen würde.
Die Belastungsgrenze von 1% des Einkommens für Zuzahlungen von chronisch Kranken gilt nur, wenn diese
an einem bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) für chronisch Kranke teilnehmen oder
sich laut der Bescheinigung des behandelnden Arztes therapiegerecht verhalten haben.
Darüber hinaus macht der Gesetzgeber in verschiedenen Fällen die Reduzierung der Belastungsgrenze von der Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen abhängig. Wir empfehlen ihnen daher, alle von Ihrer BKK angebotenen Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen.
Ermitteln Sie Ihre von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abhängige persönliche Belastungsgrenze mit dem Zuzahlungsrechner.