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Leistungen der Pflegeversicherung

Sie haben detaillierte Fragen zu unseren umfangreichen Leistungen im Bereich der Pflegeversicherung oder möchten sich generell über unser Leistungsangebot informieren? Dann sind sie hier an der richtigen Stelle.

Falls Sie noch Fragen haben, sind unsere Ansprechpartner jederzeit für Sie da.

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Ersatzpflege

Ist eine Pflegeperson nach einer mindestens 6-monatigen häuslichen Pflege wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt unsere Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.

Im Jahre 2012 dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Einzelfall 1.550,- EUR in Kalenderjahr nicht überschreiten.

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Häusliche Pflege

Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie Pflege - Sachleistungen (Pflegeeinsätze von "professionellen" Pflegekräften, die von der Pflegekasse direkt bezahlt werden) oder Geldleistungen (Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen zur Bezahlung selbst beschaffter Pflegekräfte von der Pflegekasse ausgezahlt wird), beziehen wollen.

Auch eine Kombination beider Leistungen ist möglich, d. h. Sach- und Geldleistung können jeweils teilweise in Anspruch genommen werden. An die Entscheidung, in welchem Umfang der Pflegebedürftige Sach- oder Geldleistung in Anspruch nehmen will, ist er jeweils 6 Monate gebunden.

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Kurzzeitpflege

In Einrichtungen der Kurzzeitpflege wird eine 24-stündige Betreuung geboten. Wenn der Pflegebedürftige vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden kann, kann unsere Pflegekasse die Kosten für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung übernehmen.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht ab 01.01.2012 für längestens vier Wochen im Kalenderjahr und die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen von höchstens 1.550,- EUR.

Gerne übersenden wir Ihnen ein Verzeichnis über die Einrichtungen, die für die Kurzzeitpflege zugelassen sind.

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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen. Dieser Hilfebedarf muss in erheblichem oder höherem Maße für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (d.h. voraussichtlich für mindestens 6 Monate) bestehen.

Krankheiten oder Behinderungen in diesem Sinne sind:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- oder Bewegungsapparat
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Der Hilfebedarf im oben genannten Sinne bezieht sich auf die Unterstützung, die teilweise oder vollständige Übernahme der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in Ablauf des täglichen Lebens oder auch die Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

Was sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen in diesem Sinne?

  • im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kümmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
  • im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  • im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  • im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
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Pflegedatenbank PAULA®

Bundsweite Pflegedatenbank mit 35.000 Leistungsangeboten online


Der BKK Bundesverband hat die bundesweite Pflegedatenbank PAULA® für alle Versicherten freigeschaltet.

Unter www.bkk-pflege.de können Pflegebedürftige und Angehörige ein passendes Pflegeheim, einen ambulanten Pflegedienst, spezielle Betreuungsangebote für Demenzkranke und Behinderte oder ein Hospiz finden. Die Datenbank liefert eine Übersicht über 35.000 Leistungsangebote.

Nutzerfreundliche Suchfunktionen, wie die Eingabe der Pflegeart, also ambulante oder stationäre Pflege, die Postleitzahl und die Eingrenzung auf einen Umkreis von 5 bis 100 km, ermöglichen eine schnelle Auswahl.

Bundesweit erstmalig bietet die Pflegedatenbank einen Preisvergleich ambulanter Pflegeeinrichtungen an. Die Datenbank stellt für jeden Pflegedienst eine komplette Preisliste zur Verfügung. Im Bereich der stationären Pflege erhalten Interessierte - ebenfalls gestaffelt nach Pflegestufe - eine Preisauskunft über das monatliche Heimentgelt, über den Anteil der Pflegekasse und den Anteil des Versicherten.

Die Betreuungsangebote erstrecken sich über vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Nachtpflege, Hospize/Kinderhospize, ambulante Pflege sowie spezielle Betreuungsangebote für Demenzerkrankte und Behinderte. In der Rubrik vollstationäre Pflege kann nach Einrichtungen für einzelne Erkrankungen, wie z. B. Demenz oder Multiple Sklerose, aber auch nach Blinden- oder Pflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche, gesucht werden.

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Pflegehilfsmittel

Im Einzelfall kann unsere Pflegekasse auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen übernehmen und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung zahlen, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder verbessert wird.

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen)
    Übernahme bis zu 31 € monatlich

  • Technische Hilfsmittel (z.B. Bettzurichtungen)
    10 % der Kosten übernimmt der Pflegebedürftige als Eigenanteil, jedoch höchstens 25 € je Hilfsmittel.
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Pflegekurse

Zur Schulung von Angehörigen und Personen, die ehrenamtlich pflegerische Aufgaben übernehmen möchten, vermitteln wir entsprechende kostenlose Kurse.

Über Einzelheiten zu den Pflegekursen informieren wir Sie gern ausführlicher.

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Pflegestufen

Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird diese in drei Stufen eingeteilt. Die genaue Einstufung erfolgt dabei nach dem Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherung in enger Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Für die Einstufung in die drei Pflegestufen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen folgende Richtwerte zu beachten:

Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftigkeit -

liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität besteht und mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird.

Der Zeitaufwand für die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, hierbei muss der pflegerische Aufwand gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung überwiegen. Steht die hauswirtschaftliche Versorgung im Vordergrund, fährt dies nicht zur Anerkennung einer Pflegestufe.

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit -

liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität besteht. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Der Zeitaufwand für die pflegerische Versorgung muss in dieser Pflegestufe im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, auch hier muss der pflegerische Aufwand im Vordergrund stehen.

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit -

liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe durch die Pflegeperson bedarf, diese also jederzeit erreichbar sein muss. Zusätzlich muss auch hier mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.

Der Zeitaufwand in der Pflegestufe 3 muss täglich mindestens 5 Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Beurteilung bei Kindern

Bei Kindern ist für die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. 

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Pflegeversicherung

Die Leistungen unserer Pflegekasse sichern Sie gegen die erheblichen finanziellen Risiken im Falle der Pflegebedürftigkeit ab. Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen. Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 1,95% bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2012 = 3.825,-EUR).

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt, und zwar vom Zeitpunkt der Antragstellung an, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.

Vorversicherungszeit erforderlich

Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung besteht, wenn der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert war. Diese Vorversicherungszeit muss sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege erfüllt sein.


Leistungen

Die Höhe der von der Pflegeversicherung zu gewährenden Leistungen bei häuslicher Pflege, die im eigenen Haushalt der Pflegebedürftigen erbracht wird, richten sich, wie auch die der teilstationären Pflege und der vollstationären Pflege nach drei Stufen der Pflegebedürftigkeit. Dies gilt auch für die soziale Sicherung der Pflegeperson.

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Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Das Pflegeversicherungsgesetz will die nicht erwerbsmäßige Pflege von Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung fördern und sieht für Personen, die die ehrenamtliche Pflege für mindestens 14 Stunden in der Woche durchführen, Maßnahmen zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung vor.

Der Umfang der ehrenamtlich zu erbringenden Pflegeleistungen wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt; der im Einzelfall von der Pflegekasse neben den anderen Leistungen zu zahlende Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach der Pflegestufe und dem tatsächlichen Pflegeaufwand.

Unter den gleichen Voraussetzungen werden die Pflegepersonen auch in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit einbezogen. Ähnlich wie bei Arbeitnehmern sind Unfälle im Zusammenhang mit der Pflege (auch die Fahrten vom und zum Pflegebedürftigen) versichert.

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Tages- und Nachtpflege

Wenn ein Pflegebedürftiger zur Entlastung der häuslichen Pflegeperson zeitweise in einer teilstationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden soll, übernimmt unsere Pflegekasse

  • die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege,
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • sowie die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Eventuell entstehende Fahrkosten sind Bestandteil der mit den teilstationären Pflegeeinrichtungen vereinbarten Pflegesätze.

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Vollstationäre Pflege

Unsere Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Leistungen der vollstationären Pflege, also in den Fällen, in denen Pflegebedürftige auf Dauer in einem Pflegeheim betreut werden.

Voraussetzung ist, dass eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht kommt, etwa weil keine Pflegeperson vorhanden ist oder weil der Pflegeumfang eine stationäre Pflege erfordert.

Leistungen der vollstationären Pflege (pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung) übernehmen wir im Jahr 2012 abhängig von der Pflegestufe pauschal bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen:

  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1.023 Euro
  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1.279 Euro
  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1.550 Euro
  • für Pflegebedüftige, die als Härtefall anerkannt sind, 1.918 Euro

Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 Prozent des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht übersteigen.

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