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Familienversicherung
Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Familienmitglied (Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, können dies auch während des Studiums bleiben. Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Eine Wehr- oder Zivildienstzeit verlängert die Familienversicherung um die tatsächlich geleistete Dienstpflichtzeit. Die Familienversicherung ist auch für Studenten möglich, die einen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten haben.
Da die allgemeinen Voraussetzung der Familienversicherung auch für Studenten gelten, darf das Gesamteinkommen des Studenten die Grenze von 400 EUR monatlich nicht übersteigen.
Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
Die Krankenversicherung der Studenten ist ein besonderer Beitragstarif für Studenten, die in eine deutschen Fachhochschule oder Universität eingeschrieben sind. Die monatlichen Beiträge dieser gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung richten sich nach dem bundesdeutschen Sozialhilfesatz. Da dieser in ganz Deutschland gleich hoch ist, gelten die Beiträge für die studentische Krankenversicherung auch für jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland.
Ab dem Sommersemster 2011 liegt der Beitrag für die Krankenversicherung bei 64,77 EUR und in der Pflegeversicherung bei 11,64 EUR je Monat (kinderlose Studenten ab 23 Jahre zahlen 13,13 EUR je Monat). Dieser Beitrag ist jeweils im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Durch eine Satzungsregelung der Vereinigten BKK ist es möglich, bei Erteilung einer Einzugsermächtigung den Beitrag monatlich abbuchen zu lassen. So kann eine einmalige Beitragsbelastung mit dem gesamten Semesterbeitrag vermieden werden.
Voraussetzungen für die KVdS
Die Versicherung endet mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester vollendet. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn die Art der Ausbildung, familiäre Gründe oder persönliche Gründe, insbesondere der Erweb der Zugangsvoraussetzung (z.B. Abitur) in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Freiwillige Krankenversicherung
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig weiter zu versichern. Voraussetzung ist hier, dass unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der KVdS eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse bestand oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzliche Krankenversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft muss der gewählten Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.
Die freiwillige Krankenversicherung beinhaltet auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung.