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Familienversicherung

Auch Ihr Ehepartner, Ihr Partner der eingetragen Lebensgemeinschaft und Ihre Kinder können den umfangreichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Vereinigten BKK kostenfrei in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Familienversicherung ist gegeben, wenn u.a.

  • der Angehörige im Jahr 2012 nicht über ein Gesamteinkommen von regelmäßig mehr als 375,00 € monatlich (bzw. bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung monatlich 400,00 €) verfügt.  Bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Eine beitragsfreie Familienversicherung ist leider nicht möglich, wenn

  • der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitgliedes nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2012 = 4.237,50 €) übersteigt und regelmäßig höher als Ihr Gesamteinkommen ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    Für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren und bei einem privatem Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren ist der Betrag von monatlich        3.825,00 € (2012) maßgebend.
  • Ihre Angehörigen aufgrund anderer Tatbestände selbst versichert sind (z.B. durch ein Beschäftigungsverhältnis).
  • Ihre Angehörigen versicherungsfrei (z.B. Beamte) sind oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden.
  • Ihre Angehörigen hauptberuflich selbständig sind.
  • Ihr Ehepartner zuletzt nicht gesetzlich krankenversichert war und für die Zeiten des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubs über Sie familienversichert werden möchte.


Für Ihre Kinder besteht der Versicherungsschutz bis zum vollendeten

  • 18. Lebensjahr.
  • 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
  • 25. Lebensjahr, wenn sie sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.


Nach Vollendung des 25. Lebensjahres kann die Familienversicherung um den Zeitraum des Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden. Bitte legen Sie uns hierfür eine entsprechende Bescheinigung vor.

Eine Verlängerung der Familienversicherung ist auch  aufgrund der nachfolgend aufgeführten Freiwilligendienste möglich:

- freiwilliger Wehrdienst (FWD) nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)

- Bundesfreiwilligendienst (BFD) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

- freiwilliges soziales Jahr (FSJ) nach dem JFDG

- freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) nach dem JFDG

- vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste

  (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst– IJFD)

- Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz

 

Eine Verlängerung ist in diesen Fällen für die tatsächliche Dauer des Dienstes, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten möglich.

 


Bitte beachten Sie:
Um die Familienversicherung durchführen zu können, benötigen wir den vollständig ausgefüllten Antrag auf Familienversicherung. Legen Sie bei Kindern ab dem 23. Lebensjahr immer eine Schul- oder Studienbescheinigung bei.

Ist Ihr Ehegatte bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert oder nicht gesetzlich krankenversichert, benötigen wir generell den aktuellen Einkommensteuerbescheid Ihres Ehegatten, um den Anspruch auf Familienversicherung für Ihre Kinder prüfen zu können. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften benötigen wir eine entsprechende amtliche Bescheinigung der Lebenspartnerscharft.

Hier können Sie den Antrag auf Familienversicherung direkt aufrufen und ausdrucken.

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